AGB

1. Allgemeines und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1
Dem Abschluss von Mietverträgen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) zugrunde. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehun en zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingu gen des Mieters werden vom Vermieter nicht anerkannt, es sei denn, diese sind vom Vermieter schriftlich bestätigt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingen gen des Mieters werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Mietvertrags getroffen werden, sowie rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt o.ä.) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zu treffen bzw. abzugeben. Soweit in den nachfolgenden Bedingungen Erklärungen „schriftlich“ abzugeben sind, ist dies im vorstehenden Sinn (Schrift- oder Textform) zu verstehen. Insbesondere etwaige Übernahme von Garantieerklärungen sowie mündliche Zusagen durch Vertreter oder Hilfspersonen des Vermieters bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

2. Mietgegenstand, Untervermietung

2.1
Die technischen Daten des Fahrzeugs (Mietgegenstand, nachfolgend „Fahrzeug“ genannt) ergeben sich aus dem Mietvertrag. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter jederzeit ein funktionell gleichwertiges Fahrzeug zu überlassen.

2.2
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Fahrzeug ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch den Vermieter unterzuvermieten oder in sonstiger Weise Dritten (ausgenommen sind Mitarbeiter des Mieters) zum Gebrauch zu überlassen. Auch bei einer Untervermietung bleibt der Mieter der alleinige Vertragspartner des Vermieters. Überlässt der Mieter das Fahrzeug in unzulässiger Weise einem Dritten und kommt es hierbei zu einer Eintrittspflicht des
Versicherers des Vermieters, haftet der Mieter insbesondere auch für den Vermögensschaden des Vermieters in Bezug auf eine etwaige Prämienerhöhung betreffend das Fahrzeug.

2.3
Das Fahrzeug darf ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, ein Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Das Fahrzeug darf nur zu seinem bestimmungsgemä en und im Mietvertrag angegebenen Zweck verwendet werden.

2.4
Fallen für die Bereitstellung des Fahrzeugs nach Abschluss des Mietvertrags zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen oder sonstige Kosten an oder werden diese erhöht, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die hieraus entstehenden Mehrkosten weiter zu belasten, wenn diese Änderungen nicht bereits feststanden oder vorhersehbar waren und im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen.

3. Mietdauer

3.1
Die Mietzeit beginnt an dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Dauer des Mietverhältnisses richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Mietverträge werden für einen bestimmten Mietzeitraum geschlossen.

3.2
Ein Miettag entspricht 24 Stunden, eine Mietwoche 7 Kalendertagen, ein Mietmonat 30 Kalendertagen. Bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit wird auch bei vereinbarter Pauschalmiete jeder weitere angebrochene Tag zum Tagestarif gemäß der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.

3.3
Ist das Mietverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen, endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen, § 545 BGB findet keine Anwendung. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt keine anteilige Gutschrift der vereinbarten Mietrate.

4. Miete, Mehrkilometer Abrechnung, Transferleistungen und Nebenkosten

4.1
Die Höhe und Fälligkeit der Mietraten sowie deren Zahlungsmodalitäten richten sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden die monatlichen Mietraten monatlich zum Ende des laufenden Monats in Rechnung gestellt. Sämtliche Kraftstoffkosten trägt der Mieter. Der im Vertrag bezifferte Mietzins gilt jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietraten kosten- und spesenfrei an den Vermieter zu bezahlen.

4.2
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zwecks Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Kilometerleistung jeweils zum Monatsersten den Kilometerstand des Fahrzeugs in Textform mitzuteilen. Der Vermieter ist berechtigt, bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung die gefahrenen Mehrkilometer entsprechend der vertraglichen Vereinbarung sofort in Rechnung zu stellen. Minderkilometer werden nicht vergütet.

4.3
Im Mietvertrag vereinbarte Gebühren für Transferleistungen (Zustellung/Abholung) werden zzgl. der anfallenden Mautgebühren für diese Strecken berechnet.

4.4
Etwaige im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten werden monatlich zusammen mit der Mietrate in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungs-Recht

5.1
Vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine widerrufliche Einzugsermächtigung in Form eines widerruflichen SEPA-Lastschriftmandats in Höhe der Mietraten nebst etwaiger Nebenkosten zu erteilen. Der Mieter ist verpflichtet, ein Bankgirokonto für die Dauer des Mietverhältnisses vorzuhalten und insbesondere für die ausreichende Deckung der abzubuchenden Beträge Sorge zu tragen. Im Übrigen sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Verzug tritt automatisch bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des Vermieters bedarf. Maßgeblich für die rechtzeitige Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Konto des Vermieters. Der Vermieter ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe des gesetzlich geltenden Zinssatzes dem Mieter in Rechnung zu stellen.

5.2
Bei vom Mieter verschuldeter Rücklastschrift ist der Vermieter berechtigt, neben den Kosten der Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen. Kosten, die dem Vermieter von dritter Seite für Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere Kontoänderungen etc. berechnet werden, kann der Vermieter dem Mieter nebst einer angemessenen Bearbeitungsgebühr weiterberechnen. Der Vermieter ist berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 10,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Mahnung dem Mieter in Rechnung zu stellen.

5.3
Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ungeachtet dessen ist der Mieter zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen des Vermieters nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht.

5.4
Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters auch in elektronischer Form (z.B. als pdf-Datei) an die bei dem Vermieter hinterlegte E-Mail-Adresse des Mieters versandt werden können. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter übersenden. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform i. H. v. € 3,00 zu tragen.

6. Kaution

6.1
Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsschluss, spätestens bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten die im Mietvertrag vereinbarte Kaution an den Vermieter zu leisten. Die Zahlung der Kaution hat, soweit im Vertrag nicht gesondert geregelt, ausschließlich durch Kreditkarte, EC oder durch Banküberweisung zu erfolgen. Die Kaution wird beim Vermieter unverzinst hinterlegt. Die Kaution wird vom Vermieter vorrangig zur Deckung von eventuellen Schadensersatzforderungen verrechnet und dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Eine Aufrechnung des Mieters mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution gegenüber fälligen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen.

6.2
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter die Kaution unter Berücksichtigung seiner noch offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis abzurechnen und den verbleibenden Betrag an den Mieter auszuzahlen.

7. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

7.1
Der Mieter bevollmächtigt die mit der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs beauftragten Personen zur Abgabe aller für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen. Der Vermieter ist berechtigt, sich von den beauftragten Personen Ausweisdokumente und die Fahrerlaubnis vorlegen zu lassen und Kopien der Ausweisdokumente anzufertigen sowie die Übergabe des Fahrzeugs bis zur Vorlage entsprechender gültiger
Dokumente zu verweigern.

7.2
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin zu übernehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder verweigert der Vermieter die Übergabe mangels Vorlage von Ausweisdokumenten nach Ziff. 8.1, so bleibt der Mieter gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Übergabetermin übernommen oder zeigt der Mieter vor Übernahme des Fahrzeugs die Nichtübernahme des Fahrzeugs an, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pauschalierten Schadenersatz gemäß Ziff. 8.8 gegenüber dem Mieter i.H.v. 25 % der Vertragsrestlaufzeit zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.3
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Vermieters, soweit nicht im Mietvertrag ein anderer Übergabeort vereinbart ist. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand mit ordnungsgemäßer Bereifung sowie mit dem gem. StVO vorgeschriebenem Zubehör. Verdeckte Mängel sind dem Vermieter nicht bekannt. Der Vermieter händigt dem Mieter die zum Führen des Fahrzeuges erforderlichen Dokumente sowie die Fahrzeugschlüssel aus. Der Mieter bzw. dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, an der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs teilzunehmen und an der Erstellung des Übergabeprotokolls mitzuwirken. Offensichtliche Mängel muss der Mieter sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung rügen. Stellt der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs einen Mangel oder Schaden am Fahrzeug fest, hat er insbesondere sicherzustellen, dass dieser in dem Übergabeprotokoll vermerkt wird.

7.4
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem, vollständigem (d.h. einschließlich Zubehör) und vollgetanktem (Kraftstoff und AdBlue) sowie gereinigtem Zustand durch einen Bevollmächtigten zurückzugeben. Das ist regelmäßig Vorster Straße 58, 41748 Viersen. Gleichzeitig hat der Mieter alle bei der Übergabe überlassenen Unterlagen, insbesondere die Fahrzeugpapiere, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist grundsätzlich an der Station des Vermieters, an der es übernommen wurde, während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Mieter haftet für Ausfälle und Kosten, die entstehen, wenn das Fahrzeug nach Zustand, Zeitpunkt und Ort nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben wird. Insbesondere ist der Mieter für den Fall, dass das Fahrzeug nicht an der Station zurückgegeben wurde, an der es angemietet wurde, zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, bei Rückgabe fehlendes Zubehör zu ersetzen und die Kosten für die Anschaffung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht schuldhaft nicht nach, so kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht. In diesem Fall erklärt der Mieter bereits jetzt sein Einverständnis zum Betreten seines Betriebsgeländes durch den Vermieter. Dieses Einverständnis umfasst auch das Privatgelände des Mieters, soweit sich das zurückzugebende Fahrzeug dort befindet. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht termingemäß zurück, so kann der Vermieter, unbeschadet weiterer Ansprüche, für die Dauer der Vorenthaltung die vertraglich vereinbarten Mietraten nebst Nebenkosten als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. Die Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur Rückgabe des Fahrzeugs fort.

7.5
Über den Zustand des Fahrzeugs wird bei Rückgabe ein Rückgabesprotokoll erstellt, das vom Mieter bzw. dessen Bevollmächtigten und dem Vermieter zu unterzeichnen ist. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs, ohne dass eine gemeinsame Besichtigung des Fahrzeugs stattfindet (etwa bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation, bei Weigerung des Mieters bzw. dessen Bevollmächtigten, das Fahrzeug zu besichtigen o.ä.), so wird der Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Rückgabe des Fahrzeugs die Besichtigung durchführen und das Rückgabeprotokoll in Abwesenheit des Mieters erstellen. Der Vermieter ist in jedem Falle berechtigt, zwecks Ermittlung der Schadenshöhe einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen oder eine Prüforganisation seiner Wahl (TÜV, DEKRA, o.ä.) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Stellt der Kostenvoranschlag bzw. das Gutachten Mängel oder Schäden am Fahrzeug fest, ist der Vermieter berechtigt, die zur Behebung der Mängel und Schäden erforderlichen Reparaturkosten sowie die Kosten für die Einholung des Gutachtens dem Mieter
entsprechend dem Kostenvoranschlag bzw. Gutachten zu berechnen.

7.6
Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht gereinigt bzw. vollgetankt (Kraftstoff und AdBlue) zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter mindestens die Kosten entsprechend nachstehender Aufstellung in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Beseitigung von vom Mieter zurückgelassenen Gegenstände oder Flüssigkeiten
(Paletten, Müll etc.). Die Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nachbetankung 4,00 EUR je fehlendem Liter Diesel inkl. Servicegebühren 3,00 EUR je fehlendem Liter AdBlue inkl. Servicegebühren. Die Waschpreise sowie Zusatzleistungen/Sonderwäschen sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:

Waschpreisliste

7. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

7.1
Der Mieter bevollmächtigt die mit der Übergabe und der Rückgabe des Fahrzeugs beauftragten Personen zur Abgabe aller für die Abwicklung des Mietvertrages erforderlichen Erklärungen. Der Vermieter ist berechtigt, sich von den beauftragten Personen Ausweisdokumente und die Fahrerlaubnis vorlegen zu lassen und Kopien der Ausweisdokumente anzufertigen sowie die Übergabe des Fahrzeugs bis zur Vorlage entsprechender gültiger
Dokumente zu verweigern.

7.2
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin zu übernehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder verweigert der Vermieter die Übergabe mangels Vorlage von Ausweisdokumenten nach Ziff. 8.1, so bleibt der Mieter gleichwohl zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet. Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht binnen 14 Kalendertagen nach dem vereinbarten Übergabetermin übernommen oder zeigt der Mieter vor Übernahme des Fahrzeugs die Nichtübernahme des Fahrzeugs an, ist der Vermieter berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, pauschalierten Schadenersatz gemäß Ziff. 8.8 gegenüber dem Mieter i.H.v. 25 % der Vertragsrestlaufzeit zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7.3
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt am Sitz des Vermieters, soweit nicht im Mietvertrag ein anderer Übergabeort vereinbart ist. Der Vermieter übergibt das Fahrzeug in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand mit ordnungsgemäßer Bereifung sowie mit dem gem. StVO vorgeschriebenem Zubehör. Verdeckte Mängel sind dem Vermieter nicht bekannt. Der Vermieter händigt dem Mieter die zum Führen des Fahrzeuges erforderlichen Dokumente sowie die Fahrzeugschlüssel aus. Der Mieter bzw. dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, an der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs teilzunehmen und an der Erstellung des Übergabeprotokolls mitzuwirken. Offensichtliche Mängel muss der Mieter sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung rügen. Stellt der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs einen Mangel oder Schaden am Fahrzeug fest, hat er insbesondere sicherzustellen, dass dieser in dem Übergabeprotokoll vermerkt wird.

7.4
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort in ordnungsgemäßem, betriebsbereitem, vollständigem (d.h. einschließlich Zubehör) und vollgetanktem (Kraftstoff und AdBlue) sowie gereinigtem Zustand durch einen Bevollmächtigten zurückzugeben. Das ist regelmäßig Vorster Straße 58, 41748 Viersen. Gleichzeitig hat der Mieter alle bei der Übergabe überlassenen Unterlagen, insbesondere die Fahrzeugpapiere, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist grundsätzlich an der Station des Vermieters, an der es übernommen wurde, während der Öffnungszeiten zurückzugeben. Der Mieter haftet für Ausfälle und Kosten, die entstehen, wenn das Fahrzeug nach Zustand, Zeitpunkt und Ort nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben wird. Insbesondere ist der Mieter für den Fall, dass das Fahrzeug nicht an der Station zurückgegeben wurde, an der es angemietet wurde, zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, bei Rückgabe fehlendes Zubehör zu ersetzen und die Kosten für die Anschaffung dem Mieter in Rechnung zu stellen. Kommt der Mieter seiner Rückgabepflicht schuldhaft nicht nach, so kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Der Mieter verzichtet in diesem Fall auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht. In diesem Fall erklärt der Mieter bereits jetzt sein Einverständnis zum Betreten seines Betriebsgeländes durch den Vermieter. Dieses Einverständnis umfasst auch das Privatgelände des Mieters, soweit sich das zurückzugebende Fahrzeug dort befindet. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht termingemäß zurück, so kann der Vermieter, unbeschadet weiterer Ansprüche, für die Dauer der Vorenthaltung die vertraglich vereinbarten Mietraten nebst Nebenkosten als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. Die Pflichten des Mieters aus dem Mietvertrag wirken bis zur Rückgabe des Fahrzeugs fort.

7.5
Über den Zustand des Fahrzeugs wird bei Rückgabe ein Rückgabesprotokoll erstellt, das vom Mieter bzw. dessen Bevollmächtigten und dem Vermieter zu unterzeichnen ist. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs, ohne dass eine gemeinsame Besichtigung des Fahrzeugs stattfindet (etwa bei Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten der Vermietstation, bei Weigerung des Mieters bzw. dessen Bevollmächtigten, das Fahrzeug zu besichtigen o.ä.), so wird der Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Rückgabe des Fahrzeugs die Besichtigung durchführen und das Rückgabeprotokoll in Abwesenheit des Mieters erstellen. Der Vermieter ist in jedem Falle berechtigt, zwecks Ermittlung der Schadenshöhe einen Kostenvoranschlag erstellen zu lassen oder eine Prüforganisation seiner Wahl (TÜV, DEKRA, o.ä.) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Stellt der Kostenvoranschlag bzw. das Gutachten Mängel oder Schäden am Fahrzeug fest, ist der Vermieter berechtigt, die zur Behebung der Mängel und Schäden erforderlichen Reparaturkosten sowie die Kosten für die Einholung des Gutachtens dem Mieter
entsprechend dem Kostenvoranschlag bzw. Gutachten zu berechnen.

7.6
Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht gereinigt bzw. vollgetankt (Kraftstoff und AdBlue) zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter mindestens die Kosten entsprechend nachstehender Aufstellung in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Beseitigung von vom Mieter zurückgelassenen Gegenstände oder Flüssigkeiten
(Paletten, Müll etc.). Die Kosten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nachbetankung 4,00 EUR je fehlendem Liter Diesel inkl. Servicegebühren 3,00 EUR je fehlendem Liter AdBlue inkl. Servicegebühren. Die Waschpreise sowie Zusatzleistungen/Sonderwäschen sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen:

Waschpreisliste

Transporter/ Kleinbus (+ Hänger)

35,00€

Transporter (mit Pritsche oder Kipper)

45,00€

LKW (Plane / Koffer / Pritsche 3,5 – 7,49t Solo)

37,50€

LKW (Plane / Koffer / Pritsche 3,5 – 7,49t Solo + Hänger)

42,50€

LKW 2 Achsen (Plane / Koffer / Pritsche ab 7,5 – 18t Solo + Hänger)

50,00€

LKW 3 Achsen (Pritsche / Plane / Koffer / Kühler ab 18 – 40t + Hänger)

65,00€

Wechselbrücke (Solo / Dampfstrahler-Handwäsche)

55,00€

Absetzkipper (Solo + Hänger)

60,00€

Wechselbrücke (+ Lafette / Dampfstrahler-Handwäsche)

65,00€

Sattelzugmaschine

37,50€

Sattelzug komplett (Pritsche / Plane / Koffer / Kühler)

60,00€

Tank / Silo-LKW (Solo / Dampfstrahler-Handwäsche)

85,00€

Tank / Silo-LKW (+ Hänger / Dampfstrahler-Handwäsche)

135,00€

Tank / Silo-LKW (Sattelzug / Dampfstrahler-Handwäsche)

125,00€

Schubbodensattelzug

65,00€

Kippsattel / Kipper

75,00€

LKW Kipper Motorwagen (+ Hänger)

85,00€

Omnibus (bis 20 Sitzplätze)

35,00€

Omnibus (ab 20 Sitzplätze)

40,00€

Autotransporter (Solo / Dampfstrahler-Handwäsche)

90,00€

Autotransporter (Komplettzug)

115,00€

Wohnmobil / Wohnwagenanhänger (bis 7m / Dampfstrahler-Handwäsche)

37,50€

Wohnmobil / Wohnwagenanhänger (ab 7m / Dampfstrahler-Handwäsche)

45,00€

Zusatzleistungen/ Sonderwäschen

Reinigungsaufschlag (für stark verschmutzte Fahrzeuge)

35,00€

Innenbodenwäsche (bis 7m)

20,00€

Innenbodenwäsche (ab 7m)

25,00€

Aktiv-Planenreinigung (bis 7m)

25,00€

Aktiv-Planenreinigung (ab 7m)

30,00€

Alutankreinigung (pro Tank)

6,00€

Felgenwäsche (pro Achse)

3,50€

Sonderwäsche (nach Aufwand pro Min.)

1,90€

GMP-Desinfektion (nach Aufwand pro Min.)

1,90€

Innenwäsche (nach Aufwand pro Min.)

1,90€

Wäsche Auflieger

37,50€

7.7
Eine Verpflichtung des Vermieters, vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages das Fahrzeug zurückzunehmen, besteht nicht. Gibt der Mieter vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Mietvertrages das Fahrzeug an den Vermieter zurück, sei es eigenmächtig oder aufgrund einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter, ist der Vermieter berechtigt, anstelle der vereinbarten Miete ab dem Zeitpunkt der Rückgabe bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% der vereinbarten Nettomieten zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

8. Reparaturen und Kraftstoffe

8.1
Die Vergabe eines Auftrags zur Reparatur oder zum Abschleppen des Fahrzeugs bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters und darf nur nach dessen Weisung erfolgen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Einholung der Zustimmung bzw. Weisung unzumutbar oder unmöglich ist. Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter sämtliche durch die Nichteinholung der Zustimmung bzw. Weisung entstehenden Mehrkosten der erforderlichen Maßnahmen sowie die Kosten nicht erforderlicher Maßnahmen. Sämtliche während der Mietdauer erforderlichen Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes sowie Inspektion, Zwischen- und Brems-Sonderuntersuchungen, Fahrtenschreiberprüfungen sowie die Hauptuntersuchung führt, sofern nicht anders vereinbart, der Vermieter auf seine Kosten aus. Kosten für Reparaturen bzw. die Beseitigung von Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, trägt der Mieter.

8.2
Für die Betankung des Fahrzeugs darf nur Diesel verwendet werden. Der Einsatz von Rapsöl/Biodiesel ist ohne schriftliche Freigabe durch den Vermieter untersagt. Der Mieter haftet für Schäden, die durch den Einsatz falscher oder nicht freigegebener Kraftstoffe sowie einen leer gefahrenen Tank entstehen.

8.3
Um die gesetzlichen Emissionswerte (EURO5, EURO6) zu erreichen, verfügt das Fahrzeug über einen AdBlue-Tank. Die Kosten des AdBlue Verbrauchs trägt der Mieter, dieser hat für die ordnungsgemäße Befüllung des AdBlue-Tanks während des Fahrzeugbetriebs Sorge zu tragen. Für Folgeschäden durch Falschbetankung haftet der Mieter. Der Mieter haftet ebenfalls für etwaige behördliche Sanktionen, welche durch das Fahren ohne AdBlue veranlasst sind.

9. Benutzung des Fahrzeugs, Sorgfaltspflichten, Einbauten

9.1
Der Mieter hat sämtliche einschlägigen Straßenverkehrs-, Güterkraftverkehrs-, Zulassung-, Zoll- und sonstigen für den Einsatz des Fahrzeugs geltenden Rechtsvorschriften zu beachten. Sofern in anderen Ländern zusätzliche Ausstattungen vorgeschrieben sind, hat der Mieter für die Einhaltung einzustehen und insoweit anfallende Kosten selbst zu tragen.

9.2
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und seinen Mitarbeitern benutzt werden. Die Überlassung des Fahrzeugs an sonstige Dritte ist dem Mieter untersagt. Der Mieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm eingesetzten Fahrer über die zur Bedienung des Fahrzeugs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, insbesondere über eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis verfügen. Der Mieter haftet als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter für das Handeln des jeweiligen Fahrers.

9.3
Die Beförderung von Fahrgästen mit dem Fahrzeug ist dem Mieter untersagt. Der Mieter darf das Fahrzeug weder zu rechtswidrigen Zwecken benutzen noch hierzu zur Verfügung zu stellen.

9.4
Der Mieter ist verpflichtet, während der Nutzung den technischen Zustand des Fahrzeugs zu kontrollieren und bei Mängeln den Vermieter auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und fachgerecht zu behandeln, insbesondere die Kontrollvorschriften der Hersteller von Fahrzeug, Aufbau und Aggregaten zu beachten und Servicevorschriften sowie Inspektionsintervalle einzuhalten. Dem Mieter obliegt die rechtzeitige Vorführung des Fahrzeugs zu den erforderlichen behördlichen, gesetzlichen und vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen, Wartungsarbeiten, Fahrzeugprüfungen inklusive der Ausrüstung (insb. AU, HU, SP etc.). Die in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs vorgeschriebenen täglichen bzw. wöchentlichen Kontrollen, sowie die Kontrolle aller Flüssigkeitsstände und das Auffüllen bei Fehlmengen hat der Mieter auf eigene Kosten durchzuführen. Verschleißschäden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet insbesondere, bei jedem Fahrtantritt eine ordnungsgemäße Abfahrtskontrolle vorzunehmen und darüber hinaus regelmäßig den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sowie den Motorölstand zu überprüfen sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Hierbei festgestellte Auffälligkeiten oder Unregelmäßigkeiten oder ein zu geringer Ölstand etc. sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.

9.5
Veränderungen am bzw. Einbauten in das Fahrzeug darf der Mieter nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Vermieters vornehmen. In jedem Fall sind die Einbauten vor der Rückgabe des Fahrzeugs vom Mieter zu entfernen. Dem Mieter steht ungeachtet dessen kein Anspruch auf Ersatz der für die Veränderungen bzw. Einbauten entstandenen Aufwendungen zu.

9.6
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Fahrzeugs mitzuteilen.

9.7
Der Mieter ist verpflichtet, das Ladegut ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeder Haftung für Schäden oder Verluste an Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert bzw. in diesem zurückgelassen wurden. Der Mieter sorgt selbst für den Versicherungsschutz des Ladeguts.

10. Kilometerzähler, Tachograph, GPS-Daten und Daten in Informations- und Kommunikationssystemen

10.1
Der Mieter ist nicht berechtigt, Plomben vom Kilometerzähler, vom Fahrtenschreiber oder GPS-Modul zu entfernen. Bei Versagen des Kilometerzählers und/oder des Fahrtenschreibers ist der Mieter verpflichtet, dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Vermieter weist dem Mieter eine geeignete Werkstatt zur Behebung des Schadens zu. Der Kilometerstand des Kilometerzählers bzw. des Fahrtenschreibers ist wieder auf den ehenden Kilometerstand einzustellen. Die ohne Zählung zurückgelegte Wegstrecke ist dem Vermieter schriftlich zu melden. Instandgesetzte Geräte sind wieder zu verplomben.

10.2
Verfügt das Fahrzeug über einen digitalen Tachographen, ist vom Mieter bei der Fahrzeugübergabe die Unternehmerkarte sowie die Fahrerkarte vorzulegen. Der Mieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Kraftfahrer, der das Fahrzeug beim Vermieter übernimmt, im Besitz einer entsprechenden Fahrerkarte ist. Die Anmeldung des digitalen Kontrollgeräts vor Übernahme des Fahrzeugs sowie die Auslesung der Fahrdaten und Abmeldung des digitalen Kontrollgeräts bei Übergabe obliegen dem Mieter. Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Einsatz von Tachographen im Fahrzeug allein verantwortlich. Der Mieter hat den gesetzlichen Anforderungen entsprechend die im Tachographen gespeicherten Daten regelmäßig zu sichern und in seinem Betrieb aufzubewahren.

10.3
Das Fahrzeug ist mit einem GPS-Modul ausgestattet, mittels dessen der Vermieter die Position des Fahrzeugs bestimmen kann. Der Mieter willigt ein, dass der Vermieter zum Zweck des Schutzes der vertraglichen Rechte des Vermieters die GPS-Daten verarbeitet, wenn das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückgegeben oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes genutzt wird. Der Vermieter weist darauf hin, dass er auf Anordnung von Behörden zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann. Der Einsatz von Störsendern (sog. GPS-Jammer) ist dem Mieter untersagt.

10.4
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeugs etwaige in dem Informations- und Kommunikationssystem (z.B. Navigations- und Mobiltelefonsystem) des Fahrzeugs gespeicherte Daten zu löschen.

11. Beschlagnahme und Sicherstellung

Wird das Fahrzeug aufgrund hoheitlicher Anordnung beschlagnahmt oder sichergestellt, so hat der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Für die Zeit der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Fahrzeugs hat der Mieter dem Vermieter die vereinbarte Miete zu bezahlen, es sei denn, die Beschlagnahme beruht auf einem Verschulden des Vermieters. Haben der Mieter oder dessen Erfüllungsgehifle die Beschlagnahme schuldhaft verursacht, ist der Mieter verpflichtet, entsprechend der Weisung des Vermieters alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, um eine Freigabe und Nutzbarkeit des Fahrzeugs zu erreichen.

12. Versicherung, Maut und Bußgelder

12.1
Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert mit einer maximalen Deckungssumme von 100.000.000,00 EUR, die maximale Deckungssumme bei Personenschäden beläuft sich auf maximal 15.000.000,00 EUR je geschädigte Person. Die Versicherung ist auf das Gebiet der EU begrenzt. Der Mieter erhält auf Anforderung eine grüne Versicherungskarte. Das Fahrzeug ist voll- und teilkaskoversichert. Die vom Mieter zu tragende Selbstbeteiligung beträgt je Haftpflicht bzw. Kasko-Schaden 2.500,00 EUR.

12.2
Dem Mieter ist es untersagt an dem im Fahrzeug installierten Mautgerät eigenmächtig Veränderungen oder Reparaturen vorzunehmen. Für die Nutzung ausländischer Mauterfassungsgeräte an den Mautbetreiber und deren Rückgabe an den ausländischen Mautbetreiber sowie für die Entrichtung etwaiger Mautgebühren im Ausland ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Soweit die Mautabrechnung nicht durch das automatische Buchungssystem erfolgt, verpflichtet sich der Mieter, die Mautgebühren vor Fahrtantritt zu beglichen und hierzu auch die von ihm eingesetzten Fahrer anzuhalten. Mautgebühren bei Auslandsfahrten müssen vom Mieter direkt an den Betreiber gezahlt werden. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Die Weiterberechnung der Mautgebühren vom Vermieter an den Mieter erfolgt gemäß der TollCollectEinzelverbindungsnachweise zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% der Mautgebühren zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, höchstens 20,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Mautrechnung.

12.3
Für die Bearbeitung von Behördenanfragen zur Ermittlung während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten berechnet der Vermieter für jeden Vorgang eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Bearbeitungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn dem Vermieter behördenseits Kosten auferlegt werden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs stehen (etwa 14 Steuern, Zölle, Geldbußen und -strafen u.ä.). Der Vermieter ist berechtigt, diese Kosten dem Mieter zuzüglich der Bearbeitungsgebühr weiter zu berechnen.

13. Kündigung

13.1
Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist für beide Seiten ausgeschlossen.

13.2
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein zur fristlosen Kündigung seitens des Vermieters berechtigender wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Mieter sich mit einem Betrag, der einer Monatsmiete entspricht, seit mehr als einem Monat in Zahlungsverzug befindet; b) sich die Vermögensverhältnisses des Mieters erheblich verschlechtert haben; c) über das Vermögen des Mieters die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder ein solches eröffnet wurde; d) der Mieter gegen Bestimmungen des Mietvertrags oder dieser Bedingungen verstößt und diese Verstöße trotz schriftlicher. Aufforderung seitens des Vermieters nicht abstellt.

13.3.
Sofern zwischen Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrags aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung der anderen Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Die ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter a) ein Mietfahrzeug vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder dem Vermieter in sonstiger Weise vorsätzlich Schaden zufügt; b) dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden verschweigt; c) ein Mietfahrzeug bei der oder zur vorsätzlichen Begehung von Straftaten nutzt.

13.4
Jede Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.

13.5.
Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter, mangels anderweitiger Vereinbarung an der Station des Vermieters, an der es übernommen wurde, herauszugeben. Im Übrigen gilt Ziff. 8 dieser Bedingungen.

14. Haftung des Vermieters

14.1
Der Vermieter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Falle der vorgenannten Ziff. 1 b) ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, wenn der Schaden durch eine vom Mieter abzuschließende Versicherung versicherbar ist; ungeachtet dessen ist die Haftung des Vermieters im Falle der Ziff. 1 b) der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag von 25.000,00 €.

14.2
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Vermieter einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder die Haftungsbeschränkungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz) verstoßen.

14.3
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei anfänglichen Mängeln nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB ist in jedem Fall ausgeschlossen.

14.4
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Vermieter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

15. Haftung des Mieters

15.1
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bei sonstigen Verstößen gegen die Pflichten des Mietvertrags einschließlich dieser Bedingungen, welche durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden.

15.2
Bei Beschädigungen des Fahrzeugs haftet der Mieter in Höhe der Reparaturkosten, bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust in Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich eines vorhandenen Restwerts. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietausfallkosten und Verwaltungskostenpauschale, sofern der Mieter bzw. sein Erfüllungsgehilfe den Schaden zu vertreten haben.

15.3
Der Vermieter stellt den Mieter entsprechend den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 € für Schäden am Fahrzeug frei. Die vorgenannte Haftungsbefreiung erfasst nur die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden und damit von der Haftungsfreistellung nicht umfasst gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, ferner Schäden, die durch einen Schaltfehler, eine Falschbetankung oder durch die Be- oder Entladung entstanden sind.

15.4
Ein Anspruch des Mieters auf eine Haftungsfreistellung besteht ferner dann nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

15.5
Übersteigt ein Schaden die Deckungssumme aus der vereinbarten Versicherung oder verweigert der Versicherer aufgrund einer schuldhaften Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Mieters berechtigt die Regulierung, so haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter nach den allgemeinen Haftungsregeln unbegrenzt.

15.6
Die Haftung bei Mietausfallkosten berechnet sich für das gegenständliche Fahrzeug aus der jeweils günstigsten Tagesmiete für die Dauer des Ausfalls. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

16. Unfälle, Diebstahl, Schäden

16.1
Bei Auftreten eines Schadens, Eintritt eines Unfalls oder Abhandenkommen des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter sofort spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zu benachrichtigen.

16.2
Ist das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall einbezogen, so verpflichtet sich der Mieter, Ansprüche anderer nicht anzuerkennen, die Polizei unverzüglich hinzuziehen und dem Vermieter sofort einen ausführlichen Schadensbericht inklusive aussagekräftiger Lichtbilder aller beteiligten Fahrzeuge vorzulegen.

17. Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter aufgrund eines polizeilich aufgenommen Unfalls abweichend von den gesetzlichen Regelungen erst dann, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.

18. Schlussbestimmungen

18.1.
Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland anzuwendende deutsche Recht unter Ausschluss etwaigen Kollisionsrechts.

18.2.
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten wird 41748 Viersen vereinbart. Der Vermieter behält sich vor, auch am Sitz des Mieters zu klagen.

18.3
Änderungen und/oder Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis an sich. Der Mieter hat alle Änderungen betreffend seine Firma, insbesondere Änderung des Firmennamens, der Geschäftsführer oder Inhaber oder der Geschäftsanschrift dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

18.4
Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrages oder der Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus dem Mietvertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahekommt.

19. Hinweise zur Datenverarbeitung

Wenn der Mieter Kontakt mit dem Vermieter aufnimmt, erhebt und verarbeitet der Vermieter folgende personenbezogene Daten des Mieters:

– Vorname und Nachname, Firma und Rechtsform;

– Anschrift;

– E-Mail- Adresse;

– Telefonnummer (Festnetz, Mobilfunk);

– sonstige zur Durchführung des Vertrags erforderliche Informationen zwecks Korrespondenz und Rechnungsstellung. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Anfrage des Mieters und ist gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1lit b DSGVO für die Durchführung des Vertrags und die beidseitige Erfüllung Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich. Die vom Vermieter erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass der Vermieter nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der Mieter in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt hat. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nur, – soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Durchführung des Vertrags erforderlich ist (insb. Weitergabe an Werkstattpartner im Rahmen von Reparaturen, Wartungen etc.); – soweit hierfür eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO besteht (insb. Weitergabe an Behörden z.B. bei Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Mautstellen, Toll-Collect etc.). – Der Mieter hat das Recht, – gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO die einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber dem Vermieter zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen darf. Gemäß Art. 15 DSGVO kann der Mieter Auskunft über die vom Vermieter verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Insbesondere kann der Mieter Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten des Mieters offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten des Mieters, sofern diese nicht beim Vermieter erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen; – gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der beim Vermieter gespeicherten personenbezogenen Daten des Mieters zu verlangen, – gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung der beim Vermieter gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist; – gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten vom Mieter bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, der Mieter aber deren Löschung ablehnt und der Vermieter die Daten nicht mehr benötigt, der Mieter jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder der Mieter gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt hat; – gemäß Art. 20 DSGVO die personenbezogenen Daten, die der Mieter dem Vermieter bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen, – gemäß Art. 77 DSGVO sich mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Sofern die personenbezogenen Daten des Mieters auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Mieter das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus der besonderen Situation des Mieters ergeben. Wenn der Mieter von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, genügt eine E-Mail an info@7krent.de